pta20140910031
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014

Europaweite Verbreitung gemäß §121 AktG

Berlin (pta031/10.09.2014/16:05 UTC+2) Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

hiermit sagen wir die für den 29. September 2014 um 13.00 Uhr einberufene ordentliche Hauptversammlung der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, ab und laden Sie stattdessen hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, am

10.10.2014
um 14:00 Uhr
Konferenzraum 6, 7. Etage
Friedrichstraße 90
10117 Berlin

ein.

Die

TAGESORDNUNG

lautet:

1. Vorlage des Jahresabschlusses der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für das Geschäftsjahr 2013, des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 sowie des für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss zusammengefassten Lageberichts sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates

2. Feststellung des Jahresabschlusses der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für das Geschäftsjahr 2013

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für das Geschäftsjahr 2013 festzustellen.

3. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen auf die Kommanditaktionäre entfallenden Bilanzgewinn der Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien in Höhe von EUR 665.430,94 wie folgt zu verwenden:

Vortrag auf neue Rechnung: EUR 665.430,94

4. Entlastung der Komplementärgesellschafterin

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

5. Entlastung des Aufsichtsrates

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.

7. Zustimmung zu Nachträgen zu den Ergebnisabführungsverträgen mit der Dussmann das KulturKaufhaus GmbH und der Kursana Residenzen GmbH Wohnstift-Betriebsgesellschaft

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Dem Nachtrag vom 12. Dezember 2013 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 16. Dezember 1999 zwischen der Gesellschaft und der Dussmann das KulturKaufhaus GmbH wird zugestimmt.
b) Dem Nachtrag vom 12. Dezember 2013 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 1. Januar 1998 zwischen der Gesellschaft und der Kursana Residenzen GmbH Wohnstift-Betriebsgesellschaft wird zugestimmt.

Hintergrund für die Nachträge ist, dass durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geändert worden ist. Danach ist nunmehr bei Ergebnisabführungsverträgen mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird (dynamische Verweisung). § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG in seiner neuen Fassung findet grundsätzlich auch auf Unternehmensverträge Anwendung, die vor Inkrafttreten der neuen Fassung abgeschlossen worden sind. Um sicherzustellen, dass die steuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften, der Dussmann das KulturKaufhaus GmbH und der Kursana Residenzen GmbH Wohnstift-Betriebsgesellschaft, jeweils erhalten bleibt, ist es daher erforderlich, eine Verlustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG in seiner nunmehr geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 wirksam zu vereinbaren.

Zu diesem Zweck haben die Gesellschaft und ihre vorgenannten Tochtergesellschaft die Nachträge zu den Ergebnisabführungsverträgen abgeschlossen. Die Nachträge haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die bisherigen Regelungen über die Verlustübernahme durch die Gesellschaft werden in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
- Ferner ist ausdrücklich geregelt, dass die bisherigen Ergebnisabführungsverträge im Übrigen unverändert fortgelten.

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaften, Friedrichstraße 90, 10117 Berlin, die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- die Nachträge zu den Ergebnisabführungsverträgen;
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft, der Dussmann das KulturKaufhaus GmbH und der Kursana Residenzen GmbH Wohnstift-Betriebsgesellschaft für die letzten drei Jahre; sowie
- die nach § 293a AktG jeweils vom Vorstand der Gesellschaft gemeinsam mit der Geschäftsführung der Dussmann das KulturKaufhaus GmbH bzw. der Kursana Residenzen GmbH Wohnstift-Betriebsgesellschaft erstatteten Berichte.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten

Über die Aktien an der Gesellschaft sind keine Aktienurkunden ausgegeben. Es wird daher bestimmt, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung, insbesondere des Antrags- und Stimmrechts, diejenigen Aktionäre berechtigt sind, die dem Versammlungsleiter ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Hauptversammlung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (im Original oder in Abschrift), aus denen sich die Aktionärsstellung ergibt, nachweisen. Stehen Aktien mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus den Aktien gemäß § 69 Abs. 1 nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. In diesem Fall ist dem Versammlungsleiter auch die Bestellung zum gemeinschaftlichen Vertreter durch Vorlage geeigneter Unterlagen (im Original oder in Abschrift) nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Aktionärseigenschaft bzw., wenn Aktien mehreren Berechtigten zustehen, an der Stellung als gemeinschaftlicher Vertreter kann der Versammlungsleiter zusätzliche Nachweise verlangen.

Berlin, 08.09.2014

Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
vertreten durch die
Dussmann Stiftung & Co. KG,
diese wiederum vertreten durch die
Peter Dussmann-Stiftung

Dr. Hans-Jürgen Meyer, Mitglied des Vorstandes

(Ende)

Aussender: Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Deutschland
Ansprechpartner: Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Tel.: +49 30 20 25 13 63
E-Mail: kliemand@dussmann.de
Website: www.dussmanngroup.com
ISIN(s): - (Sonstige)
Börse(n): -
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