pta20150220001
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Da Vinci Luxury AG: Vergleich musste im Sinne der Xerius AG aus zeitlichen Gründen geschlossen werden

Kläger Steeg, Knoesel, Freitag und Dr. Seemann stimmten Vergleich zu.

Berlin (pta001/20.02.2015/02:00 UTC+1) Prozessvergleich § 278 ZPO
HK 0 21 / 14 HK 0 22 / 14
(1) Am 14. März 2014 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Xerius AG, Kaiserslautern, im Folgenden "Gesellschaft" genannt, statt.
Auf dieser Hauptversammlung wurden u.a. die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 2" genannt), die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 3" genannt), die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013 (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 5" genannt), die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 6" genannt), die Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlage um bis zu EUR 50.000.000 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 8" genannt), die Erhöhung des Grundkapitals durch Bareinlage um bis zu EUR 7.000.000 mit Bezugsrecht der Aktionäre (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 9" genannt), Satzungsänderungen bezüglich Firma, Sitzverlegung, Änderung des Geschäftszwecks und weitere Änderungen (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 10" genannt) mehrheitlich beschlossen. Ferner wurden der Abschlussprüfer und der Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 7" genannt) und der Aufsichtsrat (nachfolgend der "Beschluss zu TOP 11 " genannt) gewählt.
Hintergrund für die Beschlüsse zu TOP 8, 9 und 10 war, wie in dem am 4. Februar 2014 zusammen mit der Hauptversammlungseinladung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bericht des Vorstands entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG angegeben, die Neuausrichtung der Gesellschaft, insbesondere durch Einbringung sämtlicher Anteile an der Bruno Magli S.p.A..
(2) Die Kläger sind allesamt langjährige Aktionäre der Beklagten. Sie haben unter den Aktenzeichen HK 0 21 und 22 /14 gegen die Beschlüsse zu den TOPs 2, 3, 5 - 11 in unterschiedlichem Umfang Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Kaiserslautern eingereicht, (nachfolgend "Klagen" genannt), mit denen sie die gerichtliche Vernichtung der angegriffenen Beschlüsse begehren.
(3) Mit ihren Klagen machen die Kläger neben diversen Formalmängeln der Beschlussfassungen u.a. klageweise geltend, dass die Bewertung der Bruno Magli S.p.A. nicht nachvollziehbar und die Wahl des Aufsichtsratskandidaten Dr. Oliver Maß, München, bereits nichtig ist
(4) Die divergierenden Auffassungen der Parteien betreffend die Bewertung der Bruno Magli S.p.A. sollen nunmehr im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden, indem als Gegenleistung für die Sacheinlage (sämtliche Anteile an der Bruno Magli S.p.A.) insgesamt nicht mehr als 6,65 Mio. neue Aktien ausgegeben werden, so dass die Altaktionäre nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen noch mit mindestens 5% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt bleiben.
Diese Beschränkung erfolgt einvernehmlich ungeachtet des möglicherweise höheren und vom gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer gutachtlich ermittelten Werts der Sacheinlage zur Vermeidung einer weitergehenden Verwässerung des Anteils der Altaktionäre. Gleichzeitig kann der Vorstand den auf die neuen Aktien jeweils entfallenden Bezugspreis unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Fairness Opinion festlegen.
(5) Die Parteien haben sich insbesondere auf Grund der laufenden Umsetzungsfrist für die Beschlüsse zu TOP 8 und TOP 9 im Interesse aller Aktionäre im Wege des gegenseitigen Nachgebens und ohne Aufgabe ihrer im Verfahren geäußerten gegensätzlichen Rechtsauffassungen auf die Eckpunkte eines Prozessvergleichs zur Beendigung des Verfahrens verständigt.
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien auf Initiative und besonderen Wunsch der Gesellschaft sowie auf dringendes Anraten und dringendes Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:
§ 1 Klagerücknahmen, Verzicht auf Geltendmachung von Rechten
(1) Die Kläger nehmen hiermit ihre jeweiligen Klagen unwiderruflich und in vollem Umfang zurück, soweit dieser Vergleich das Verfahren nicht ohnehin beendet. Die Kläger verpflichten sich weiterhin, auch künftig weder direkt noch indirekt die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der zu TOP 8, TOP 9 und TOP 10 gefassten Beschlüsse gerichtlich oder außergerichtlich in irgendeiner Weise anzugreifen, insbesondere verzichten die Kläger unwiderruflich auf die Erhebung von Nichtigkeits-, Anfechtungsoder allgemeinen Feststellungsklagen. Dies gilt auch für etwaige künftige Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten, mit denen diese die Beschlüsse zu TOP 8, TOP 9 und TOP 10 ggf. mit angepassten Durchführungsfristen bestätigt und die Beschlüsse wirtschaftlich dem entsprechen, was in diesem Vergleich geregelt ist. Die Kläger werden auch sonst weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Beschlüsse zu TOP 8, TOP 9 und TOP 10 geltend machen und werden keine sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Rechtswidrigkeit des Beschlusses voraussetzen oder mit der Behauptung seiner Rechtswidrigkeit mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen. (2) Die Gesellschaft stimmt, soweit erforderlich, den Klagerücknahmen gemäß Abs. 1 zu.
(3) Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber den Klägern im Gegenzug, bei der Durchführung des Beschlusses gemäß TOP 8 eine Sachkapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als EUR 6,65 Mio. Euro nominal zu einem Preis pro Aktie von nicht weniger als EUR 1,00 durchzuführen und dabei insgesamt nicht mehr als 6,65 Mio. Aktien auszugeben. Der Wert der Sacheinlage, der den Gesamtbetrag für die ausgegebenen Aktien übersteigt, wird in die Kapitalrücklage eingestellt.
Die Gesellschaft verpflichtet sich weiterhin, erst nach der Durchführung des Beschlusses zu TOP 8 die Durchführung von TOP 9 zu betreiben und beim Handelsregister anzumelden.
Die Beklagte wird unverzüglich darauf hinwirken, dass der Aufsichtsrat Dr. Oliver Maaß, München, sein aufgrund nichtigen Wahlbeschlusses übernommenes Mandat ohne zeitliche Verzögerung niederlegt. Sie verpflichtet sich, für den aufgrund nichtigen Wahlbeschlusses in den Aufsichtsrat berufenen Kandidaten Dr. Oliver Maaß, unverzüglich die gerichtliche Bestellung eines anderen Aufsichtsratsmitgliedes zu betreiben, das über die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten sein zu können.
(4) Die Kläger nehmen die Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 3 hiermit an.
§ 2 Wirksamwerden des Vergleichs Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung und Zustimmung sämtlicher Kläger (Gesamtvergleich) wirksam.
§ 3 Veröffentlichung Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Vergleich unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im vollständigen Wortlaut, jedoch unter Auslassung der Prozessbevollmächtigten und der Anschriften der Kläger, auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und in den "AnlegerPlus News" der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., München, keinesfalls jedoch im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" bekanntzumachen.
§ 4 Kosten (1) Die Gesellschaft trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Vergleichs, und zwar sowohl die Gerichts- als auch die außergerichtlichen Kosten, nach Maßgabe dieses § 4.
(2) Die Parteien verzichten auf eine gerichtliche Streitwertfestsetzung. Die Parteien sind sich einig, dass zum Zwecke der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger folgende Gegenstandswerte allein maßgeblich sein sollen: a) Den Streitwert der von den Klägern angestrengten Anfechtungsklagen geben die Parteien übereinstimmend mit EUR 315.000,00 (in Worten: dreihundertfünfzehntausend) (= Eur 35.000 je angefochtenem Beschluss) an. b) Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von EUR 800.000,00. Die Parteien orientieren sich dabei an einer entsprechenden Anwendung von § 247 Abs. 1 AktG. Der Mehrwert des Vergleichs beläuft sich demnach auf ein Zehntel des neuen Grundkapitals nach Sachkapitalerhöhung (= Eur 700.000,00). Den Rücktritt des aufgrund nichtiger Wahl dem Aufsichtsrat angehörenden Dr. Oliver Maaß, München, bewerten die Parteien übereinstimmend zusätzlich mit Eur 100.000,00.
Die Parteien erkennen diese Gegenstandswerte als verbindlich an, unabhängig von einer etwaigen abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Die Parteien sind sich darin einig, dass in Anbetracht der in diesem Vergleich enthaltenen Kostenregelung eine zusätzliche Kostenentscheidung des Gerichts entbehrlich ist und verzichten auf ein Kostenfestsetzungsverfahren.
(3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die den Klägern jeweils entstehenden Rechtsanwaltsgebühren entsprechend dem geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu begleichen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Gebühren für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von EUR 315.000,00 anfallen und der Mehrwert des Vergleichs sich auf EUR 800.000,00 beläuft.
Die wie vor zu berechnenden außergerichtlichen Kosten sind zusammen mit den von den Klägern verauslagten Vorschüssen auf die Gerichtskosten bis spätestens zum 30.10.2014 an die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte zu erstatten.
Für den Fall, dass die Beklagte mit der Zahlung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Verzug gerät, steht der Vorstand persönlich für die Kostenforderungen der Kläger ein, es sei denn, es sind den Klägern zuvor anteilig die Haftungsansprüche der Beklagten gegen die sie beratenden Rechtsanwälte aus Falschberatung in entsprechender Höhe abgetreten worden und diese sind werthaltig und durchsetzbar.
Zur Sicherung der Ansprüche der Kläger tritt die Gesellschaft, den Klägern die eigenen Haftungsansprüche gegen die sie beratenden Rechtsanwälte (Heise pp., dort die Herren Dr. Oliver Maaß und Kollegen) ab. Die Parteien gehen davon aus, dass die Gesellschaft erhebliche Ansprüche gegen die die Beklagte beratenden Rechtsanwälte (insbesondere die Kanzlei Heise pp., München, dort die Herren Dr. Oliver Maaß und Kollegen) hat, weil die Klageverfahren aufgrund rechtswidriger Beschlussfassungen der Hauptversammlung nach derzeitiger Einschätzung ohne eine Einigung für die Beklagte nicht zu gewinnen wären. Die Parteien gehen weiter davon aus, dass die Beratungsleistung der Rechtsanwälte Heise pp., München, ursächlich für den Schaden ist. Die Kläger nehmen die Abtretung an.
(4) Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, an die Kläger zusammen mit der Zahlung der außergerichtlichen Kosten die von diesen jeweils verauslagten Vorschüsse auf die Gerichtskosten zu erstatten und von etwaigen noch zu zahlenden Gerichtskosten freizustellen. Die Erstattung der Gerichtskosten erfolgt auf der Grundlage des vom Gericht festzusetzenden Streitwerts, den die Parteien nicht angreifen werden. Die Erstattung der Gerichtskosten erfolgt zusammen mit der Berechnung der außergerichtlichen Kosten, wobei die Kläger verbindlich erklären, ihnen nach Abrechnung durch die Gerichtskasse erstattete Gerichtskosten binnen 10 Bankarbeitstagen ohne Anforderung an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
(5) Die Gesellschaft trägt ihre im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und Vergleich entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
(6) Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind für die Vergleichsparteien abschließend. Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den Vergleichsparteien nicht zu. Die Vergleichsparteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der in diesem Vergleich bestimmten Gegenstandswertund Vergleichsmehrwertfestsetzung führen könnten.
(7) Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche und Rechte der Vergleichsparteien gegeneinander aus oder im Zusammenhang mit den Klagen erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
§ 5 Nebeninterventionen Nebenintervenienten nehmen an diesem Vergleich nicht teil und haben aus diesem Vergleich keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beklagte stellt die Kläger von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen Dritter (auch Nebenintervenienten) frei.
§ 6 Keine Nebenabreden
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den Klagen oder deren Beendigung getroffen worden sind, insbesondere, dass von den Parteien keinerlei weitere Leistungen erbracht oder vereinbart wurden, die im Falle einer entsprechenden Anwendung nach § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Die Gesellschaft und die Kläger versichern einzeln und jeweils für sich, dass ihnen solche Zugeständnisse oder Leistungen durch Dritte im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung auch nicht bekannt sind. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien dessen bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten nahestehen.
§ 7 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vergleich eine Regelungslücke aufweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. die Regelungslücke durch eine solche Bestimmung geschlossen werden, die den Zielen am nächsten kommt, die die Beteiligten mit dem Abschluss dieses Vergleichs erreichen wollen.
§ 8 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Kaiserslautern.
§ 9 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Etwaige Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs sind darüber hinaus unverzüglich entsprechend § 3 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, soweit eine solche Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(Ende)

Aussender: Da Vinci Luxury AG
Marburger Straße 1
10789 Berlin
Deutschland
Ansprechpartner: Sören Müller
Tel.: +49 30 22411543
E-Mail: info@davinci-luxury.com
Website: www.davinci-luxury.com
ISIN(s): DE0005188304 (Aktie)
Börse(n): Freiverkehr in Berlin
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