pta20180406009
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Uzin Utz AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Uzin Utz Aktiengesellschaft, Ulm

Ulm (pta009/06.04.2018/09:00 UTC+2) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der
Uzin Utz Aktiengesellschaft, Ulm
(WKN 755150 - ISIN DE0007551509)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 15. Mai 2018, 10:30 Uhr
in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm/Donau
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

A.) TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die Uzin Utz AG und den Konzern mit den erläuternden Berichten zu den An-gaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Auf-sichtsrats für das am 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr

Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 06. April 2018 im Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2018) abgerufen und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Dieselstraße 3, 89079 Ulm, eingesehen werden. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch bei der Hauptversammlung aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Kon-zernabschluss zum 31. Dezember 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tages-ordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjah-res 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 38.900.205,86 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je 1,30 EUR auf jede der derzeit 5.044.319 ge-winnberechtigten Stückaktien
6.557.614,70 EUR
b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen
0,00 EUR
c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung
32.342.591,16 EUR

Bilanzgewinn
38.900.205,86 EUR

Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Eigene Aktien wären gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss kann die Gesellschaft noch eigene Aktien erwerben. In diesem Fall würde insgesamt entsprechend weniger Gewinn ausgeschüttet und mehr Gewinn auf neue Rech-nung vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 1,30 gemäß Buchstabe a).

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 18. Mai 2018.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2017 abgelau-fenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäfts-jahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2017 abgelau-fenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Ge-schäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus vier Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Nach § 8 Abs. 3 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendi-gung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Paul Hermann Bauder, Frank-W. Drei-sörner und Dr. Rainer Kögel enden jeweils mit Ablauf der heutigen ordentlichen Hauptversammlung. Dr. Heinz Werner Utz ist durch Beschluss der Hauptver-sammlung vom 10. Mai 2016 noch bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet, gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 ent-scheidet, als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen:

a) Herrn Paul Hermann Bauder, geschäftsführender Gesellschafter der Paul Bauder GmbH & Co. KG, Stuttgart.

Herr Bauder ist bisher nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Auf-sichtsrat bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium.

Herr Bauder steht nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Bezie-hung zu der Gesellschaft, deren Organen oder einem wesentlich an der Ge-sellschaft beteiligten Aktionär. Er übt keine Organfunktion oder Beratungs-aufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Uzin Utz AG aus.

b) Herrn Frank-W. Dreisörner, Diplom-Ökonom, Diplom-Ingenieur, Vorsitzen-der des Verwaltungsrats der Alberdingk Boley GmbH, Krefeld.

Herr Dreisörner ist bisher nicht Mitglied gesetzlich zu bildender Aufsichts-räte, gehört jedoch bereits folgenden vergleichbaren in- und ausländi-schen Kontrollgremien an:

- Vorsitzender des Verwaltungsrats der Alberdingk Boley GmbH, Kre-feld;
- Mitglied des Beirats der Südpack Verpackungen GmbH & Co. KG, Ochsenhausen;
- Mitglied des Beirats der HDI-Gerling Sach Serviceholding AG, Hanno-ver (Region West);
- Mitglied des Beirats der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Beirat West), Düsseldorf.

Herr Dreisörner ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Alberdingk Boley GmbH in Krefeld, die indirekt über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Poly-share GmbH mit Sitz in Krefeld 1.313.088 stimmberechtigten Stückaktien (= 26,03% des Grundkapitals) an der Uzin Utz AG hält. Im Übrigen steht Herr Dreisörner nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Er übt keine Organfunktionen oder Beratungsaufga-ben bei wesentlichen Wettbewerbern der Uzin Utz AG aus.

c) Herr Dr. Rainer Kögel, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, Stuttgart.

Herr Dr. Kögel ist bereits stellvertretender Vorsitzender des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats der Scherr + Klimke AG, Ulm. Daneben gehört er folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien an:

- Vorsitzender des Beirats der Schrader Holding GmbH & Co. KG, Wolfsburg;
- Stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Alwin Kolb GmbH & Co. KG, Memmingen;
- Stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Horst Brandstätter Hol-ding GmbH/Brandstätter Unternehmensstiftung, Zirndorf;
- Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Kinderförderung von Playmo-bil, Zirndorf;
- Mitglied des Beirats der Spohn & Burkhardt GmbH & Co. KG/Schaltgeräte Gesellschaft Blaubeuren mbH, Blaubeuren;
- Stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Lamers GmbH & Co. KG/Lamers GmbH; Jülich;
- Stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Peri-Werk Artur Schwö-rer GmbH & Co. KG, Weißenhorn;
- Mitglied des Beirats der Tessner Holding KG, Goslar;
- Vorsitzender des Beirats der Telegärtner Holding GmbH, Steinen-bronn;
- Mitglied des Beirats der Brand Holding GmbH & Co. KG/Schroer + Brand Beteiligungs GmbH, Anröchte;
- Mitglied des Beirats der Controlware Holding GmbH, Dietzenbach;
- Vorsitzender des Beirats der braun-steine GmbH, Amstetten;

Herr Dr. Kögel steht in geschäftlicher Beziehung zur Sozietät Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, die die Uzin Utz AG insbesondere in aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen berät. Er ist dort Sozius. Im Übrigen steht Herr Dr. Rainer Kögel nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Er übt keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Uzin Utz AG aus.

6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Ge-schäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzern-abschlussprüfer für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu wäh-len.

Dieser Wahlvorschlag entspricht der Wahlempfehlung des Aufsichtsrats, der die Funktionen eines Prüfungsausschusses i.S.d. EU Abschlussprüferverordnung wahrnimmt (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschluss-prüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission).

B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus-übung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstich-tags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist be-rechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müs-sen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nach-weises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 24. April 2018, 00:00 Uhr, ("Nachweisstichtag") beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 8. Mai 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müs-sen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Uzin Utz AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax: +49 (0)711/127-79264

Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintritts-karten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus-übung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nach-weis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teil-weiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist jedoch für die Teilnahme- und Stimmberechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeb-lich. Umgekehrt bleiben Hinzuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberech-tigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenbe-rechtigung.

2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversamm-lung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen las-sen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zu-rückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinbarung oder eine andere diesen gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmäch-tigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinsti-tuts, einer Aktionärsvereinbarung oder einer anderen diesen gleichgestell-ten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmacht-nehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

Die Aktionäre erhalten eine Eintrittskarte, auf deren Rückseite sich ein For-mular zur Vollmachtserteilung befindet. Die Formulare zur Bevollmächti-gung sind außerdem im Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich In-vestor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2018) zum Download bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

Uzin Utz AG
Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Telefax: 0731-4097-45370
E-Mail: ir@uzin-utz.com

Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Wi-derruf ebenfalls an diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.

Vollmachtserteilungen sind auch noch während der Hauptversammlung möglich.

b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsver-treter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare können angefordert werden unter den vorste-hend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postan-schrift, Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2018).

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis 11. Mai 2018, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Ge-sellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail). Später eingehende diesbezügli-che Dokumente können aus organisatorischen Gründen nicht mehr be-rücksichtigt werden. Am Tag der Hauptversammlung ist jedoch ebenfalls noch eine Bevollmächtigung weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter möglich. Hierfür steht jedem Aktionär ab 09:30 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.

Schließlich ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu ein-zelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Aus-kunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachge-mäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Aus-kunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Bezie-hungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Be-antwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnis-sen).

4. Recht der Aktionäre auf Gegenanträge / Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Na-mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2018) zugänglich ge-macht, falls der Aktionär spätestens bis 30. April 2018, 24:00 Uhr, einen Gegenan-trag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungs-punkt mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 Buchstabe a) ge-nannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) über-sandt hat.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abse-hen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugäng-lich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprü-fers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Anga-ben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten (Name, ausgeübter Beruf und Woh-nort der zur Wahl vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten sind Firma und Sitz anzugeben).

Aktionäre werden gebeten, sich ggf. um die Darlegung ihrer Aktionärseigen-schaft zum Zeitpunkt der Übersendung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.

5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:

Uzin Utz AG
Der Vorstand
Abteilung Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm

oder (in der Form des § 126a BGB) per E-Mail an:

ir@uzin-utz.com

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 14. April 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 5.044.319 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Uzin Utz AG ausge-geben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eige-nen Aktien.

7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Uzin Utz AG

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2018) zugänglich:

- der Inhalt dieser Einberufung;
- etwaige der Versammlung zugänglich zu machende Unterlagen einschließ-lich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB;
- die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
- die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversamm-lung verwendet werden können;
- nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Ta-gesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlä-gen sowie zum Auskunftsrecht;
- ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.

Wir freuen uns darauf, Sie in Ulm begrüßen zu dürfen.

Ulm, im März 2018

Uzin Utz AG

Der Vorstand

Thomas Müllerschön
Heinz Leibundgut
Julian Utz
Philipp Utz

(Ende)

Aussender: Uzin Utz AG
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Deutschland
Ansprechpartner: Sandra Ruf
Tel.: +49 731 4097-416
E-Mail: ir@uzin-utz.com
Website: www.uzin-utz.de
ISIN(s): DE0007551509 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
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