pta20240430051
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

PORR AG: Veröffentlichung gemäß § 2 Veröffentlichungsverordnung

Wien (pta051/30.04.2024/15:15 UTC+2)

Widerruf der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Einziehung von eigenen Aktien verbunden mit der neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und zur Einziehung von eigenen Aktien

Die 144. ordentliche Hauptversammlung der PORR AG, 1100 Wien, Absberggasse 47, abgehalten am 30.04.2024 fasste folgenden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7.:

Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 17.Juni 2022 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Einziehung von eigenen Aktien wird widerrufen und durch die folgende Ermächtigung des Vorstands ersetzt:

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10 % des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als EUR 1,00 und nicht höher als maximal 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase) und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen eines Erwerbs festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.

(Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a AktG und § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2 Veröffentlichungsverordnung 2018)

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(Ende)

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