pta20131206027
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Wincor Nixdorf AG: Einladung zur Hauptversammlung 2014

Paderborn (pta027/06.12.2013/19:20 UTC+1) Die Aktionäre der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft - Paderborn, Wertpapier-Kenn-Nummer: A0CAYB, ISIN: DE000A0CAYB2 - werden hiermit zu der am

Montag, 20. Januar 2014, um 11.00 Uhr
im Hansesaal,
Schützenhof Paderborn,
Schützenplatz 1,
33102 Paderborn

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30.09.2013, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts (einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012/2013) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013

Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt nicht. § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Der Jahresabschluss der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und der Konzernabschluss, jeweils für das Geschäftsjahr 2012/2013, wurden vom Aufsichtsrat gebilligt; der Jahresabschluss der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013 ist damit festgestellt. Da auch kein Sonderfall nach § 173 AktG vorliegt, wonach durch entsprechende Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen worden ist, braucht die Hauptversammlung im Hinblick auf die vorgenannten Unterlagen nicht zu beschließen.
Auch hinsichtlich des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. Der nach § 171 Abs. 2 AktG schriftlich zu erstattende Bericht des Aufsichtsrats soll die Aktionäre und die Öffentlichkeit über das Ergebnis seiner Prüfung der Abschlussunterlagen unterrichten und ist darüber hinaus ein Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats über seine eigene Tätigkeit.
Die genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung können in den Geschäftsräumen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, eingesehen und im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013 in Höhe von Eur 303.475.842,35 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von Eur 1,48 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie bei 29.776.490 dividendenberechtigten Stückaktien

Gewinnvortrag
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von Eur 1,48 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Dividende wird voraussichtlich am 21. Januar 2014 ausgezahlt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu bestellen.

6. Wahl von Anteilseignervertretern zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 04. Mai 1976 (MitbestG) aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeiten der Anteilseignervertreter Professor Dr. Achim Bachem und Walter Gunz im Aufsichtsrat enden mit Ablauf der Hauptversammlung am 20. Januar 2014.
Dies vorausgeschickt und auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses, macht der Aufsichtsrat zur Wahl von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat die folgenden Vorschläge zur Beschlussfassung:

a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
Herrn Professor Dr. Achim Bachem,
Vorstandsvorsitzender der Forschungszentrum Jülich GmbH, Köln,
wiederzuwählen und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Im Hinblick auf die satzungsmäßige Altersgrenze von Aufsichtsratsmitgliedern ist eine Bestellung über den vorgenannten Zeitraum hinaus nicht zulässig.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Herrn Professor Dr. Bachem zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nicht.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu derzeit bestehenden Mitgliedschaften von Herrn Professor Dr. Bachem in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Professor Dr. Bachem hat keine weiteren Mitgliedschaften im vorgenannten Sinne.
b) Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
Herrn Dr. Dieter Düsedau,
Director (Senior Partner) McKinsey & Company, Inc., München,
zu wählen und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Herrn Dr. Düsedau zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: McKinsey hielt aufgrund separater Einzel-Beauftragungen in der Vergangenheit einzelne geschäftliche Beziehungen zu Wincor Nixdorf, die Herrn Dr. Düsedau als McKinsey-Partner zuzurechnen sind. Weitere geschäftliche Beziehungen bestehen gegenwärtig nicht mehr und sind auch bis zum Ausscheiden von Herrn Dr. Düsedau als McKinsey-Partner nicht angedacht.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu derzeit bestehenden Mitgliedschaften von Herrn Dr. Düsedau in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Dr. Düsedau hat keine weiteren Mitgliedschaften im vorgenannten Sinne.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

7. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) und zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung zu § 4 Absatz 5
Die von der Hauptversammlung am 19. Januar 2009 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a) und b) beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien (i) gegen Bareinlage um bis zu insgesamt Eur 3.308.498 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I 2009), und (ii) gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt Eur 13.233.996 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II 2009), laufen mit Ablauf des 18. Januar 2014 und damit vor der Hauptversammlung am 20. Januar 2014 aus. Sie sollen durch nachstehende neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Unter Aufhebung der bestehenden Satzungsermächtigungen des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absätzen 5 und 6 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der im Folgenden beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) durch Neufassung von § 4 Absatz 5 der Satzung wie folgt geschaffen:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Januar 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Eur 16.542.494,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen fünfhundertzweiundvierzigtausend vierhundertvierundneunzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
"(5) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind seit Erteilung dieser Ermächtigung, also seit dem 20. Januar 2014, unter Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebene oder veräußerte Aktien und Rechte, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen, anzurechnen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen, wobei für diesen Fall der Ausschluss des Bezugsrechts auf maximal 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt ist.
Vorstehende Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gelten nur mit der Maßgabe, dass auf die seit Erteilung dieser Ermächtigungen, also seit dem 20. Januar 2014, auf der Grundlage dieser oder anderer Ermächtigungen zur Ausgabe oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder von Rechten, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen, unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt nicht mehr als 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfallen dürfen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.
(6) § 4 Absatz 6 der Satzung entfällt."

8. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital I 2014) und Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen; Satzungsänderung zu § 4 Absatz 7

Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Januar 2010 erteilte Ermächtigung zur Schaffung des Bedingten Kapitals I 2010 durch Ausgabe von neuen Stückaktien und zur Ausgabe von Aktienoptionen soll vorzeitig aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Januar 2019 Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten auszugeben. Für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Aufsichtsrat. Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst diejenigen Personen, die einer der nachstehend beschriebenen Personengruppen (Gruppe 1 bzw. Gruppe 2) angehören (nachfolgend die "Bezugsberechtigten"). Jede einzelne Aktienoption berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat sind berechtigt, bis zum 19. Januar 2019 Aktienoptionen in einer Zahl auszugeben, dass die jeweils ausstehenden Aktienoptionen insgesamt zum Bezug von bis zu 3.308.498 Stückaktien der Gesellschaft berechtigen ("Gesamtvolumen"). Die Erfüllung der ausgeübten Aktienoptionen kann nach Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise in dem nachstehend unter b) festgelegten Umfang durch Ausnutzung des dort zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital I 2014), durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in bar erfolgen. Die Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen erfolgt dabei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) und Mitglieder der Geschäftsführungsorgane nachgeordneter in- und ausländischer verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen (Gruppe 2). Das Gesamtvolumen wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens so viele Aktienoptionen, dass für deren Bedienung im Falle ihrer Ausübung nicht mehr als 50 % des Gesamtvolumens benötigt werden, die verbleibenden Aktienoptionen entfallen auf die Bezugsberechtigten der Gruppe 2. Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören, erhalten keine zusätzlichen Bezugsrechte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen.
Die einzelnen Tranchen der Aktienoptionen können während des Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines Zeitraumes von acht Wochen beginnend mit dem 11. Börsenhandelstag in Frankfurt am Main nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben werden. An Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter von Betrieben oder Gesellschaften, die zum Wincor Nixdorf-Konzern hinzukommen, können jeweils binnen zwölf Wochen nach Erlangung der Kontrolle Aktienoptionen ausgegeben werden.
Die Aktienoptionen haben jeweils eine Laufzeit von vier Jahren. Sie sind einmalig zum Laufzeitende binnen einer Frist von zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main, beginnend mit dem Ablauf der Vier-Jahres-Frist, ausübbar ("Ausübungszeitraum"). Die Ausübungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Ausübungserklärung innerhalb der Laufzeit, binnen der letzten zehn Börsenhandelstage in Frankfurt am Main der Laufzeit, mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages der Laufzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden darf oder muss. Im Interesse der Gesellschaft oder des Kapitalmarktes oder zum Schutz vor Insidergeschäften können von der Gesellschaft Sperrfristen festgelegt werden. In diesem Fall verschiebt sich der Ausübungszeitraum entsprechend.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ist bei Ausübung der Aktienoptionen für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der Ausübungspreis entspricht 112 % des jeweiligen Ausgangswertes. Dabei sind Ausschüttungen, insbesondere Dividendenzahlungen, und etwaige Bezugsrechte oder sonstige Sonderrechte während der Laufzeit der jeweiligen Aktienoptionen zu berücksichtigen (Total Shareholder Return Ansatz). Ausgangswert ist der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den dreißig Börsenhandelstagen, die der jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen unmittelbar vorausgehen. Börsenpreis meint den ungewichteten Durchschnitt des Börsenpreises der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) an den dreißig Börsenhandelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. Für Aktienoptionen, die nach Kontrollerlangung über einen Betrieb oder eine Gesellschaft ausgegeben werden, entspricht der Ausgangswert jeweils dem Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft vor Ausgabe der Aktienoptionen.
Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Aktienoptionen dürfen im Falle der Bezugsberechtigten der Gruppe 2 nur ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen steht. Für den Todesfall, die Pensionierung und sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen aus dem Konzern können Sonderregelungen getroffen werden.
Aktienoptionen verfallen ersatz- und entschädigungslos,

- wenn sie bis zum Ende des Ausübungszeitraumes nicht ausgeübt werden, oder
- wenn sie nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes nicht mehr ausgeübt werden können.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ist Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen ein Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft im Verhältnis 1:10 (Aktien : Aktienoptionen). Der Nachweis über das Eigentum an den im Rahmen des Eigeninvestments gehaltenen Aktien hat grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb der Optionen zu erfolgen, soweit die Gesellschaft nichts Abweichendes bestimmt. Der Nachweis des Eigeninvestments erfolgt nach Maßgabe eines von der Gesellschaft noch näher festzulegenden Verfahrens, über das die Bezugsberechtigten rechtzeitig informiert werden. Die für das Eigeninvestment verwendeten Aktien müssen mindestens bis zum Ende des Ausübungszeitraums gehalten werden.

Die Gesellschaft ist berechtigt, teilnahmeberechtigte Mitarbeiter in Ländern, in denen rechtliche Beschränkungen für den Erwerb von Aktien und/oder Aktienoptionen bestehen, jeweils wirtschaftlich so zu stellen, als wenn sie am Aktienoptionsprogramm teilnehmen würden.

Bei Bedienung der ausgeübten Aktienoptionen aus dem Bedingten Kapital I 2014 nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Erfolgt die Ausgabe vor der ordentlichen Hauptversammlung, so nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres teil.

Vorstand und Aufsichtsrat haben bei der Ausgestaltung der Aktienoptionen im Übrigen jeweils die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu beachten.

Die weiteren Ausübungsbedingungen für die Aktienoptionen einschließlich der Einzelheiten für die Ausgabe der neuen Aktien bei Erfüllung der ausgeübten Aktienoptionen aus der bedingten Kapitalerhöhung (dem Bedingten Kapital I 2014) werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser Einzelheiten beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen, die Gewährung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetages innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraumes sowie Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung, im Todesfall, bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern. Die Ausübungsbedingungen sollen übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten. Die Gesellschaft ist berechtigt, anstelle der Bedienung der Aktienoptionen mit neuen Aktien bei Ausübung den Wert der andernfalls zu beziehenden Aktien abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben werden, zu liefern.

Die Ausübungsbedingungen können auch vorsehen, dass der Vorstand (und für Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat) im Einzelfall oder generell, ganz oder teilweise berechtigt ist zu bestimmen, dass anstelle einer Aktie je ausgeübter Aktienoption zu dem vorstehend festgesetzten Ausübungspreis ("Ausübungspreis Alt") eine geringere Anzahl von Aktien zum geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG), derzeit Eur 1,00 je Aktie, ausgegeben werden. Wird von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht, so berechtigt nur eine bestimmte Vielzahl von Aktienoptionen zum Bezug je einer Aktie zum Ausübungspreis von derzeit Eur 1,00. Die Anzahl der für den Bezug je einer Aktie auszuübenden Aktienoptionen entspricht dem Verhältnis des Börsenkurses der Aktie abzüglich des geringsten Ausgabebetrags zum Börsenkurs der Aktie abzüglich des Ausübungspreises Alt.

Börsenkurs ist der Börsenpreis der Aktie der letzten dreißig Börsenhandelstage unmittelbar vor dem jeweiligen Ausübungszeitpunkt. Ausübungszeitpunkt ist dabei - unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Ausübung - das Ende des letzten Tages des Ausübungszeitraums. Der so ermittelte Börsenkurs ist auch als Wert der Aktie der Gesellschaft anzusetzen, wenn diese von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Wert der Aktie abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen.

Machen Vorstand bzw. Aufsichtsrat von diesem Recht Gebrauch und ergibt sich nach Ausübung von Aktienoptionen, dass die tatsächlich ausgeübte Anzahl von Aktienoptionen eines Bezugsberechtigten zum Bezug einer nicht ganzzahligen Anzahl von Aktien berechtigt, so wird auf die nächsthöhere ganzzahlige Anzahl von Aktien aufgerundet.

b) Bedingtes Kapital I 2014 und Satzungsänderung

aa) Das bisherige Bedingte Kapital I 2010 wird aufgehoben.
bb) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Eur 1.654.249,00 durch Ausgabe von bis zu 1.654.249 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird ausschließlich beschlossen zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen (nachfolgend die "Bezugsberechtigten") auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Januar 2014 gemäß vorstehendem lit. a). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und von der Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen von diesem Bedingten Kapital I 2014 Gebrauch gemacht wird und sie nicht stattdessen den Gegenwert in bar abgilt oder die Verpflichtung mit eigenen Aktien erfüllt.

§ 4 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
cc) "(7) Das Grundkapital ist um bis zu Eur 1.654.249,00 (in Worten: Euro eine Million sechshundertvierundfünfzigtausend zweihundertneunundvierzig), eingeteilt in bis zu 1.654.249 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2014). Diese bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane nachgeordneter in- und ausländischer verbundener Unternehmen sowie an weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen nach näherer Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Januar 2014. Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Gegenleistung nicht in bar oder mit eigenen Aktien erbringt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Erfolgt die Ausgabe vor der ordentlichen Hauptversammlung, so nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres teil."

II. Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. Januar 2014

1. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 20. Januar 2014 (Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals; Satzungsänderungen zu § 4 Absatz 5) gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 186 Abs. 3 Satz 4

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor, um der Gesellschaft kurzfristige Reaktionen auf Marktgegebenheiten ohne erneute Einberufung einer Hauptversammlung zu ermöglichen. Die der Gesellschaft von der Hauptversammlung am 19. Mai 2009 erteilten Ermächtigungen zur Schaffung genehmigter Kapitalia laufen mit Ablauf des 18. Mai 2014 aus und sollen daher durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Die neue Ermächtigung entspricht inhaltlich vollständig den bisherigen Regelungen. Hierzu im Einzelnen:

Es soll ein genehmigtes Kapital bis zum höchsten gesetzlich zulässigen Betrag von zusammen Eur 16.542.494,00 geschaffen werden. Dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ermächtigung soll für die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren (konkret bis zum 19. Januar 2019) erteilt werden. Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 wird der Vorstand sowohl zur Kapitalerhöhung gegen Bareinlage als auch gegen Sacheinlage ermächtigt. Das Genehmigte Kapital 2014 tritt an die Stelle der Genehmigten Kapitalia I und II 2009 und fasst diese inhaltlich unter einer Ermächtigung zusammen. Mit der neuen Ermächtigung und der entsprechenden Neufassung von § 4 Abs. 5 der Satzung werden dementsprechend die bestehenden genehmigten Kapitalia aufgehoben.

Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung der genehmigten Kapitalia entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bestimmte Fälle auszuschließen. Dazu im Einzelnen:

Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen. Dies dient der Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Der Vorstand soll gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages, der 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden.

§ 186 Abs. 2 AktG sieht zwar für den Fall der Wahrung des Bezugsrechtes die Möglichkeit vor, bei Veröffentlichung der Bezugsfrist noch keinen konkreten Ausgabebetrag, sondern nur die Grundlagen für seine Festlegung anzugeben. Aber auch in einem solchen Fall kann letztlich nicht der bestmögliche Platzierungserfolg für die Gesellschaft erwartet werden, weil der Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu machen ist. Auch ist bei Einräumung eines Bezugsrechtes wegen der Ungewissheit darüber, in welchem Umfang dieses ausgeübt wird (Bezugsverhalten), die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit mehr Aufwand verbunden. Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann daher eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht werden.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Nach aktuellem Diskussionsstand wird ein maximaler Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von 5 % des aktuellen Börsenkurses für rechtlich zulässig gehalten. Der Bezugsrechtsausschluss darf 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist eine seit Erteilung dieser Ermächtigung, also seit dem 20. Januar 2014, unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgende Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien der Gesellschaft bzw. von Rechten, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen, anzurechnen.

Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen, auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dabei darf der Bezugsrechtsausschluss allerdings 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.

Durch die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. Die Gesellschaft beabsichtigt, bei sich bietenden Gelegenheiten durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes ihre Wettbewerbsposition zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist im Regelfall aufgrund des damit verbundenen Aufwandes, insbesondere aber wegen des erheblichen Zeitvorlaufs, unangemessen bzw. ungeeignet. Aus diesem Grund bedarf es der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.

Die Gesellschaft agiert im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition (auch mittelbar) zu erwerben. Dabei zeigt sich, dass beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen immer größere Einheiten betroffen sind. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, weil dies für ihn günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel auszunutzen, und versetzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung von eigenen Aktien erwerben zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien ergeben. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Sämtliche Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gelten schließlich mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts seit Erteilung dieser Ermächtigung, also seit dem 20. Januar 2014, ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieses niedriger sein sollte - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. Dadurch wird erreicht, dass die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 und damit die mögliche Verwässerung der Altaktionäre unter Berücksichtigung anderer entsprechender Ermächtigungen auf insgesamt maximal 20 % begrenzt ist.

Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrages obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den üblichen Gepflogenheiten entsprechend, kann der Ausgabebetrag auch in Höhe des rechnerischen Anteils der Aktien am Grundkapital festgesetzt werden. Damit soll dem Risiko begegnet werden, dass bei nicht objektivierbaren Bewertungen Zahlungsverpflichtungen oder Haftungsfolgen an die Festsetzung des Ausgabebetrages in Höhe des zwischen der Gesellschaft und Inferent angenommenen Wertes der Sacheinlage anknüpfen. Der Vorstand wird selbstverständlich im konkreten Fall sorgfältig prüfen, ob die Anzahl der Aktien, die beim Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles oder einer Beteiligung an einem Unternehmen ausgegeben wird, gegenüber dem vereinbarten Wert dieses Vermögensgegenstandes angemessen ist.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

2. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 20. Januar 2014 (Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals - Bedingtes Kapital I 2014 - und Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen; Satzungsänderung zu § 4 Absatz 7)

Einleitung
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.01.2010 wurde der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat (soweit es um die Ausgabe an Vorstandsmitglieder geht) ermächtigt, in der Zeit bis zum 24. Januar 2015 an Mitglieder des Vorstands sowie weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen bis zu 3.308.498 Aktienoptionen auszugeben. Zur Bedienung der Aktienoptionen wurde u. a. bedingtes Kapital geschaffen. Vorstand und Aufsichtsrat haben von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und auf dessen Grundlage in den Aktienoptionsprogrammen der Tranchen 2010, 2011, 2012 und 2013 bisher insgesamt 2.688.698 Aktienoptionen (davon 2.422.298 noch nicht verfallene und 266.400 zwischenzeitlich verfallene Optionen) ausgegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin übereinstimmend der Auffassung, dass sich Aktienoptionen bei der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen als langfristige variable Vergütungsbestandteile mit nachhaltiger Anreizwirkung für Mitglieder des Vorstands sowie für weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen bewährt haben. Diese Vergütungskomponente stellt nachhaltig die Verknüpfung der Interessen der Entscheidungsträger mit den Interessen der Aktionäre an einer Steigerung des Unternehmenswertes her. Die Verwendung von Aktienoptionen als erfolgsabhängiger Vergütungsbaustein stärkt die Identifikation der Bezugsberechtigten mit dem Unternehmen und intensiviert deren Bindung an das Unternehmen. Die bisherige noch ein weiteres Jahr gültige Ermächtigung wird jedoch nicht ausreichen, um das Aktienoptionsprogramm Tranche 2014 vollständig zu bedienen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die Beendigung der bisherigen Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (nachfolgend auch "SOP") sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals ("Bedingtes Kapital I 2014") zur (teilweisen) Bedienung des SOP vor. Das SOP basiert auf dem bisherigen und entspricht in seinem Inhalt diesem in weiten Teilen. Der Inhalt des SOP ist unter Tagesordnungspunkt 8 wiedergegeben. Die Ausführungen in diesem Bericht dienen der Erläuterung des wesentlichen Regelungsinhalts.

Bezugsberechtigte
Der Kreis der Bezugsberechtigen umfasst wie bisher die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) und die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane nachgeordneter in- und ausländischer verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen (Gruppe 2).

Gesamtzahl der Aktienoptionen und Verteilung auf die Gruppen der Bezugsberechtigten
Die Gesamtzahl der Aktienoptionen des neuen SOP, die maximal ausstehend sein dürfen, beträgt 3.308.498 ("Gesamtvolumen"). Da eine Aktienoption grundsätzlich zum Bezug einer Aktie berechtigt, entspricht das Gesamtvolumen somit 10 % des Grundkapitals. Soweit Aktienoptionen während der Laufzeit des SOP verfallen oder in anderer Weise als aus dem Bedingten Kapital I 2014 bedient werden, sind Vorstand bzw. Aufsichtsrat berechtigt, erneut Aktienoptionen auszugeben, um die Zahl der ausstehenden Aktienoptionen wieder bis maximal zur Grenze des Gesamtvolumens aufzufüllen. Auf diese Weise wird eine möglichst flexible und effektive Nutzung der Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen gewährleistet.
Die Bedienung des neuen SOP kann aber maximal zu einer Verwässerung der Aktionäre durch Ausgabe neuer Aktien in Höhe von 5 % des Grundkapitals führen, wie nachstehend unter "Bedienung der Aktienoptionen" näher ausgeführt.
Bis zu 50 % dieses Gesamtvolumens können an die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 ausgegeben werden, der Rest an die Bezugsberechtigten der Gruppe 2.

Bedienung der Aktienoptionen
Die Bedingungen des neuen SOP sehen vor, dass die Ansprüche aus der Ausübung von Optionen durch die folgenden Maßnahmen erfüllt werden können:
a) Sie können durch Ausgabe junger Aktien aus dem Bedingten Kapital I 2014 erfüllt werden, wenn die Hauptversammlung am 20. Januar 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung dieses bedingten Kapitals beschließt. Allerdings können aus diesem bedingten Kapital nur bis zu 1.654.249 Aktien ausgegeben werden. Dies entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der maximal ausstehenden Aktienoptionen und damit insgesamt 5 % des derzeitigen Grundkapitals. Durch die Ausgabe neuer Aktien aus bedingtem Kapital an Bezugsberechtigte wird die Beteiligungsquote der Alt-Aktionäre relativ verringert (Beteiligungsverwässerung).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ein bedingtes Kapital von nur 5 % (Eur 1.654.249,00) vor, um den Verwässerungseffekt für die Alt-Aktionäre der Gesellschaft bei Ausnutzung des bedingten Kapitals gering zu halten.
Keine Tranche des letzten, im Jahr 2010 beschlossenen SOP wurde mit neuen Aktien aus einer dafür durchgeführten bedingten Kapitalerhöhung bedient, so dass es in den vergangenen Jahren zu keinem Verwässerungseffekt für die Alt-Aktionäre gekommen ist.
Für das letzte SOP, d. h. die Tranchen 2010 bis 2013, wurden insgesamt 2.688.698 Aktienoptionen ausgegeben. Die Wartezeit von jeweils vier Jahren für die Ausübung dieser Tranchen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
b) Die Ansprüche können weiterhin durch von der Gesellschaft zuvor erworbene eigene Aktien erfüllt werden. Die Gesellschaft besitzt derzeit noch 3.308.498 eigene Aktien, die sie auf Grund von Ermächtigungen der Hauptversammlungen vergangener Jahre nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat.
c) Der Wert der Option, der dem Differenzbetrag zwischen aktuellem Aktienkurs und Ausübungspreis entspricht, kann schließlich auch in bar abgegolten werden oder aber auch durch verbilligte Abgabe von jungen Aktien, wobei der Mindestausgabebetrag von Eur 1,00 je Aktie nicht unterschritten werden darf, oder auch durch verbilligte Abgabe von zuvor erworbenen eigenen Aktien.

Eine Kombination der unter lit. a), lit. b) und lit. c) genannten Möglichkeiten der Erfüllung ist ebenfalls möglich.

Bei Bedienung der ausgeübten Aktienoptionen aus dem Bedingten Kapital I 2014 nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Erfolgt die Ausgabe vor der ordentlichen Hauptversammlung, so nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres teil.

Die Gesellschaft ist berechtigt, teilnahmeberechtigte Mitarbeiter in Ländern, in denen rechtliche Beschränkungen für den Erwerb von Aktien und/oder Aktienoptionen bestehen, jeweils wirtschaftlich so zu stellen, als wenn sie am Aktienoptionsprogramm teilnehmen würden.

Ausübungspreis und Erfolgsziel
Wie bei dem bisherigen Aktienoptionsprogramm ist der bei Ausübung der Aktienoption zu zahlende Ausübungspreis auch das Erfolgsziel. Der Ausübungspreis und damit das Erfolgsziel entsprechen 112 % des jeweiligen Ausgangswertes.
Ausgangswert ist der Börsenpreis der Aktie im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen. Dabei sind Ausschüttungen, insbesondere Dividendenzahlungen, und etwaige Bezugsrechte oder sonstige Sonderrechte während der Laufzeit der jeweiligen Aktienoptionen zu berücksichtigen (Total Shareholder Return Ansatz). Wie in der Vergangenheit sollen die Aktienoptionen in jährlichen Tranchen ausgegeben werden.
Soweit für den Ausgangswert, für die Berechnung eines Barausgleichs oder für die Berechnung des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen auf den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft abgestellt wird, ist dies ein ungewichteter Durchschnittsaktienpreis im XETRA-Handelssystem oder einem entsprechenden Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse. Der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung des ungewichteten Durchschnittskurses beträgt (30) Börsenhandelstage. Dadurch werden etwaige Kursschwankungen nivelliert und jeglichem Eindruck der Beeinflussbarkeit des maßgeblichen Börsenpreises entgegengewirkt. Der Zeitpunkt, ab dem diese 30-Tages-Frist gerechnet wird, ist im Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 für jeden der betreffenden Werte näher beschrieben.

Erwerbs- und Ausübungszeiträume, Wartezeit
Entsprechend § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG beträgt die Wartezeit für die erstmalige Ausübung der Aktienoptionen vier (4) Jahre.
Wie bisher werden die einzelnen Tranchen der Aktienoptionen binnen eines Zeitraums von acht (8) Wochen beginnend mit dem elften (11.) Börsenhandelstag in Frankfurt am Main nach dem Tag der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft während des Ermächtigungszeitraums (bis zum 19. Januar 2019) ausgegeben. Für zum Wincor Nixdorf Konzern hinzukommende Betriebe und Gesellschaften (etwa durch Erwerb) erfolgt die Ausgabe binnen zwölf (12) Wochen nach Erlangung der Kontrolle.
Wie bislang können die Aktienoptionen nach Ablauf der Wartezeit nur in einem engen Zeitfenster von zehn (10) Börsenhandelstagen ausgeübt werden. Die Ausübungsbedingungen sollen dabei (wie in der Vergangenheit) weiterhin vorsehen können, dass die Ausübungserklärung innerhalb der letzten zehn (10) Börsenhandelstage der vierjährigen Laufzeit bereits zu einem in den Ausübungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt nach Ablauf der Laufzeit abgegeben werden kann. Diese Regelung ist aus Sicht der Gesellschaft erforderlich, um Überschneidungen mit den von der Gesellschaft im Interesse des Kapitalmarktes und zum Schutz vor Insiderhandel festgelegten Sperrfristen für den Erwerb von Aktien zu vermeiden.

Wie bisher überschneidet sich der Zeitraum für die Ausgabe der Aktienoptionen einer Tranche zeitlich mit dem Ausübungszeitraum für die Aktienoptionen aus einer vorangegangenen Tranche. Durch die zeitliche Überlappung der Tranchen unterstützt ein hoher Börsenkurs im Ausübungszeitraum die Attraktivität der nach vier Jahren ausübbaren Aktienoption, stellt jedoch gleichzeitig ein ambitioniertes Ziel aufgrund der nahezu gleichzeitig stattfindenden Ausübungspreisfestlegung für die dann neu ausgegebenen Aktienoptionen dar. Ebenso verdeutlicht ein niedriger Börsenkurs im Ausübungszeitraum eine weniger rentable Aktienoption, bietet aber in der niedrigen Ausübungspreisfestlegung für die neuen Aktienoptionen höhere Marktchancen. Somit ermöglicht es diese Maßnahme, zwei Tranchen des Aktienoptionsprogramms durch eine nahezu gleichzeitige Ausgabe der Aktienoptionen und Ausübung näher und sachgerechter aneinander zu binden und mit einer langfristigen Anreizwirkung aufgrund angemessener Optionspreise auszustatten.

Eigeninvestment
Wie bisher ist Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen nach Ablauf der Wartezeit ein Eigeninvestment der Bezugsberechtigten im Verhältnis 1:10, d.h. für die Ausübung von zehn (10) zugeteilten Aktienoptionen muss der Bezugsberechtigte eine Aktie der Gesellschaft halten. Diese Aktie kann aus der Ausübung früherer Aktienoptionen oder aus einem sonstigen Erwerb stammen. Die Haltefrist beträgt zwei (2) Jahre. Damit wird der Berechtigte grundsätzlich verpflichtet, das Eigentum an den für das Eigeninvestment erforderlichen Aktien innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb der Aktienoptionen nachzuweisen und diese Aktien dann bis zur Ausübung der Aktienoptionen (mindestens zwei weitere Jahre) zu halten.
Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Aktienoptionen dürfen im Falle der Bezugsberechtigten der Gruppe 2 nur ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. Für den Todesfall, die Pensionierung und sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens verbundener Unternehmen aus dem Konzern können Sonderregelungen getroffen werden. Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 (Vorstandsmitglieder) können die Aktienoptionen auch noch nach Beendigung des Dienstvertrages ausüben. Angesichts der vierjährigen Wartezeit hätten die Vorstandsmitglieder anderenfalls bereits ab Jahr zwei der Laufzeit des Dienstvertrages keine rechtliche Sicherheit, Aktienoptionen dieser und der folgenden Tranchen noch ausüben zu können. Die Aktienoptionen stellen für die Vorstandsmitglieder weiterhin die langfristig variable Vergütungskomponente dar. Dann muss aber auch für die
Vorstandsmitglieder Rechtssicherheit im Hinblick auf die Ausübbarkeit bestehen.

Weitere Ausübungsbedingungen
Die weiteren Ausübungsbedingungen für die Aktienoptionen einschließlich der Einzelheiten für die Ausgabe der neuen Aktien bei Erfüllung der ausgeübten Aktienoptionen aus der bedingten Kapitalerhöhung (dem Bedingten Kapital I 2014) werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser Einzelheiten beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen, die Gewährung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetages innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraumes sowie Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung, im Todesfall, bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern. Die Ausübungsbedingungen sollen übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten.

Sonderregelungen für Vorstandsmitglieder
Wegen der weiteren Sonderregelungen für Vorstandsmitglieder in Bezug auf die Berechnung der Zahl der Aktienoptionen und Vorgaben in den Dienstverträgen wird auf den Vergütungsbericht im Geschäftsbericht verwiesen.

III. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft von Eur 33.084.988,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 33.084.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 33.084.988 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 6. Dezember 2013 3.308.498 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.

IV. Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr MEZ) des 13. Januar 2014 bei der Gesellschaft unter der Adresse
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
vertreten durch dwpbank
- WASHV -
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
angemeldet haben.
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag) beziehen, also auf den 30. Dezember 2013, 0.00 Uhr MEZ, und der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr MEZ) des 13. Januar 2014 zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat jedoch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

V. Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Insoweit bieten wir unseren Aktionären als Service auch an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" abrufbar.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber der Gesellschaft ausschließlich unter
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Investor Relations
33094 Paderborn
Fax: (05251) 693-5056
oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse gesendet werden sowie unter der Internet-Adresse www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch in Textform (§ 126b BGB) am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung keine besondere Regelung.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten werden. Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 17. Januar 2014, 18.00 Uhr MEZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Sie sind an folgende Adresse zu übersenden:
postalisch: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Investor Relations
33094 Paderborn
per Fax: (05251) 693-5056
oder
elektronisch: investor-relations@wincor-nixdorf.com

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können auch über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" erteilt oder widerrufen werden. Auch auf diesem Weg müssen Vollmachten und Weisungen bis spätestens zum 17. Januar 2014, 18.00 Uhr MEZ, eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Stimmrechtsvertretung sind im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", abrufbar.

VI. Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Eur 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 20. Oktober 2013, 0.00 Uhr MESZ, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 20. Dezember 2013, 24.00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse zugehen:
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Der Vorstand
c/o PR im Turm HV-Service Aktiengesellschaft
Wasserturm Wallstadt
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
postalisch: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service Aktiengesellschaft
Wasserturm Wallstadt
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder
per Fax: (0621) 7177213
oder
per E-Mail: wincor-hv@pr-im-turm.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 5. Januar 2014, 24.00 Uhr MEZ, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

VII. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen gemäß § 124a AktG werden im Internet auf der Homepage der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft unter http://www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", zugänglich gemacht. Dort sind auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG abrufbar.

Paderborn, im Dezember 2013
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.

(Ende)

Aussender: Wincor Nixdorf AG
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Sabine Brummel
Tel.: +49 (0) 5251 693 5050
E-Mail: investor-relations@wincor-nixdorf.com
Website: www.wincor-nixdorf.com
ISIN(s): DE000A0CAYB2 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt
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